Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 28.04.2004 – B 6 KA 8/03 RZitiert von 15
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 25/18 RVertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - Regelung zur Selbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors - keine Verletzung des vertragsärztlichen Status der LaborärzteZitiert von 11
- BSG, 22.04.2015 – B 3 KR 26/14 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - im Revisionsverfahren nur auf Bundesrecht bezogene Rechtsfragen klärungsfähig - Bedeutung des Schriftformerfordernisses nach § 59 Abs 2 SGB 10 bei Kündigung eines Rahmenvertrages nach § 132a Abs 2 SGB 5 - keine Anwendung von § 57 Abs 1 SGB 10 auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages)
- LSG Hessen, 08.05.2025 – L 8 KR 257/24 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 20.06.2003 – L 10 B 3/03 KA ERZitiert von 4
- BSG, 10.04.2014 – B 1 KR 13/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie des VerfahrensfehlersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.05.2020 – L 8 BA 42/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 31 AS 321/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/57#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/57#abs-2 (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.